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Anerkennung auslÀndischer Gerichtsurteile in Bosnien und Herzegowina

Anerkennung auslÀndischer Gerichtsurteile in Bosnien und Herzegowina

Autoren: Alma Prnjavorac & Azur Prnjavorac, RechtsanwĂ€lte, , Bosnien und Herzegowina. Wir vertreten Mandanten vor Gerichten in ganz BiH (Föderation BiH, Republika Srpska und Brčko-Distrikt). Zuletzt aktualisiert: . Rechtsgebiet: Internationales Privatrecht.

Zusammenfassung: Ein auslĂ€ndisches Gerichtsurteil hat in Bosnien und Herzegowina keine rechtliche Wirkung, solange es nicht durch ein zustĂ€ndiges Gericht in BiH im besonderen außerstreitigen Verfahren anerkannt wurde. Das Anerkennungsverfahren wird durch einen Antrag (Gesuch) einer berechtigten Person eingeleitet, in der Praxis fast immer ĂŒber einen Anwalt. Die hĂ€ufigsten FĂ€lle in der Praxis sind die Anerkennung auslĂ€ndischer Urteile ĂŒber Ehescheidungen, Unterhaltsurteile, Handelsurteile und Erbschaftsurteile aus dem Ausland. Nach der Anerkennung hat die auslĂ€ndische Gerichtsentscheidung die Wirkung eines inlĂ€ndischen Urteils und kann im Vollstreckungsverfahren vor den Gerichten in BiH durchgesetzt werden. Die Anwaltskanzlei Prnjavorac vertritt Mandanten aus Bosnien und Herzegowina sowie aus der Diaspora (Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande, Italien) in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor allen Gerichten in BiH, einschließlich Sarajevo, Tuzla, Mostar, Banja Luka und Bijeljina.

Ein auslĂ€ndisches Unternehmen oder eine auslĂ€ndische natĂŒrliche Person ist hĂ€ufig der Meinung, in den Verhandlungen erfolgreich gewesen zu sein, wenn sie den Vertragspartner aus Bosnien und Herzegowina davon ĂŒberzeugt, die ZustĂ€ndigkeit eines Gerichts in ihrem Heimatland (im Ausland) zu akzeptieren. In Wirklichkeit hat sich das auslĂ€ndische Unternehmen bzw. die natĂŒrliche Person damit ein Gerichtsurteil gesichert, das gegen den Schuldner in Bosnien und Herzegowina nicht vollstreckbar ist, weil eine solche auslĂ€ndische Gerichtsentscheidung zunĂ€chst vor dem zustĂ€ndigen Gericht in Bosnien und Herzegowina anerkannt werden muss, und erst nach der Anerkennung des auslĂ€ndischen Urteils kann das Vollstreckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina eingeleitet werden.

Die Wahl der Streitbeilegungsklausel ist nicht nur eine Frage, ob die Partei lieber vor einem Gericht oder vor einem Schiedsgericht entscheidet. Der Sinn dieser Klausel ist es, den Parteien eine schnelle, zuverlĂ€ssige, zugĂ€ngliche und kostengĂŒnstige Streitbeilegung zu sichern. Gleichzeitig soll sie sicherstellen, dass das Gerichts- bzw. Schiedsverfahren mit einer rechtskrĂ€ftigen Entscheidung endet, die in der Jurisdiktion vollstreckbar ist, in der sich der grĂ¶ĂŸte Teil des Schuldnervermögens befindet. Andernfalls hat diese Klausel wenig Sinn.

Anerkennung und Vollstreckung auslÀndischer Gerichtsentscheidungen in Bosnien und Herzegowina

In Streitigkeiten mit Auslandsbezug können die Parteien die ZustĂ€ndigkeit eines auslĂ€ndischen Gerichts wĂ€hlen. Damit jedoch das Urteil dieses auslĂ€ndischen Gerichts in Bosnien und Herzegowina vollstreckt werden kann, ist es erforderlich, dass es von den inlĂ€ndischen Gerichten in einem besonderen außerstreitigen Verfahren anerkannt wird. Nach der Anerkennung hat die auslĂ€ndische Gerichtsentscheidung die Wirkung einer inlĂ€ndischen Gerichtsentscheidung und ist vor dem zustĂ€ndigen Gericht in Bosnien und Herzegowina vollstreckbar.

Ist das Ziel des Verfahrens die tatsĂ€chliche Forderungsbeitreibung, ist die Anerkennung des auslĂ€ndischen Urteils der erste Schritt, gefolgt von einem ordnungsgemĂ€ĂŸ gefĂŒhrten Vollstreckungsverfahren. In dieser Phase ist es wichtig, das geeignete Vollstreckungsmittel zu wĂ€hlen: Geldmittel auf dem Konto, Lohn, bewegliche Sachen, Immobilien oder sonstiges Vermögen des Schuldners.

Das Verfahren zur Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsentscheidungen und auslĂ€ndischer SchiedssprĂŒche in Bosnien und Herzegowina wird durch einen Antrag eines Anwalts bzw. einer berechtigten Person eingeleitet. Die hĂ€ufigsten FĂ€lle der Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsentscheidungen betreffen Familiensachen (Anerkennung auslĂ€ndischer Scheidungsurteile in Bosnien und Herzegowina, Entscheidungen in Ehestreitigkeiten, Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen, Streitigkeiten zur Feststellung oder Anfechtung der Vater- bzw. Mutterschaft), die Anerkennung von Urteilen aus Handelsstreitigkeiten sowie handelsrechtlichen Schiedsverfahren, Gerichtsentscheidungen ĂŒber die Zahlung eines Geldbetrages aus vertraglichen Verpflichtungen einer in- und auslĂ€ndischen juristischen Person, Erbschaftsangelegenheiten, Erbschaftsurteile aus dem Ausland und sonstige Arten auslĂ€ndischer Gerichtsentscheidungen.


Die in BiH unmittelbar und vorrangig in allen Verfahren anzuwendende verfassungsrechtliche Regel ist, dass jeder Partei die Möglichkeit der Teilnahme an dem Verfahren gewĂ€hrt werden muss, in dem ĂŒber ihre Rechte entschieden wird, und nur das Recht auf Berufung kann durch ein anderes Rechtsmittel ersetzt werden.

Im Bereich des Internationalen Verfahrensrechts erbringt die Anwaltskanzlei:

Anerkennung auslÀndischer Gerichtsurteile / Anerkennung auslÀndischer Gerichtsentscheidungen

sowie das Verfahren der Vollstreckung auslÀndischer Gerichtsurteile / auslÀndischer Gerichtsentscheidungen vor allen Gerichten Bosniens und Herzegowinas.

Die Anwaltskanzlei bearbeitet auch Anerkennungen und Vollstreckungen auslĂ€ndischer SchiedssprĂŒche.

Im Bereich des Internationalen Privatrechts erbringt die Anwaltskanzlei auch sonstige Rechtshandlungen.

 

Aus unserer tÀglichen Praxis

Aus unserer tĂ€glichen anwaltlichen Praxis betrifft der grĂ¶ĂŸte Teil der Verfahren zur Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsurteile in Bosnien und Herzegowina drei Fallgruppen. Die erste und zahlreichste Gruppe sind Anerkennungen auslĂ€ndischer Scheidungsurteile, die von Mandanten aus der Diaspora eingeleitet werden, damit der neue Familienstand auch in den PersonenstandsbĂŒchern in BiH eingetragen wird - mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Die zweite Gruppe sind Anerkennungen handelsrechtlicher Gerichtsurteile, bei denen der GlĂ€ubiger mit dem auslĂ€ndischen Urteil die Vollstreckung in das auf dem Gebiet von BiH belegene Vermögen des Schuldners betreibt. Die dritte Gruppe, die in den letzten Jahren wĂ€chst, sind FĂ€lle aus dem Erbrecht, insbesondere die Anerkennung auslĂ€ndischer Erbschaftsurteile, wenn sich das Vermögen des Erblassers in Bosnien und Herzegowina befindet, das Verfahren der Nachlassverhandlung jedoch im Ausland gefĂŒhrt wurde.

In all diesen FĂ€llen ist es entscheidend, dass das Verfahren fachlich und ohne Verfahrensfehler durchgefĂŒhrt wird. Die Gerichte in BiH bewerten die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Dokumentation sehr sorgfĂ€ltig, insbesondere Fragen der ZustĂ€ndigkeit des auslĂ€ndischen Gerichts, das das Urteil erlassen hat, und Fragen der ordnungsgemĂ€ĂŸen Zustellung an die Gegenpartei im auslĂ€ndischen Verfahren. Der kleinste Mangel - etwa eine fehlende Apostille, eine unzureichende gerichtliche Übersetzung oder fehlender Nachweis der Rechtskraft im Ursprungsland - fĂŒhrt zur Ablehnung des Antrags oder zu zeitraubenden ErgĂ€nzungen, die das Verfahren um Monate, manchmal Jahre verlĂ€ngern. Daher raten wir Mandanten stets, die Vorbereitung der Dokumentation einem Anwalt anzuvertrauen, der Erfahrung mit dieser Art von Verfahren hat.

Wie ein auslĂ€ndisches Gerichtsurteil in Bosnien und Herzegowina anerkannt wird: Schritt fĂŒr Schritt

Praktischer Leitfaden durch das Verfahren zur Anerkennung einer auslÀndischen Gerichtsentscheidung vor dem zustÀndigen Gericht in BiH, von der Beschaffung der Dokumentation bis zur Rechtskraft des Beschlusses.

  1. 1.

    Beschaffung des auslÀndischen Gerichtsurteils mit Rechtskraftvermerk

    Der erste Schritt ist die Beschaffung des Originals oder einer beglaubigten Kopie des auslĂ€ndischen Gerichtsurteils von dem erlassenden Gericht, mit ausdrĂŒcklichem Rechtskraftvermerk (im italienischen Rechtsraum: passata in giudicato, im englischen: certificate of finality). Ohne Nachweis darĂŒber, dass das Urteil im Ursprungsland rechtskrĂ€ftig geworden ist, wird das Gericht in BiH nicht in die meritorische PrĂŒfung der Anerkennung eintreten.

  2. 2.

    Apostille oder diplomatische Beglaubigung

    Wurde das Urteil von einem Gericht eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ĂŒber die Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation erlassen (alle EU-Staaten, Schweiz, USA, Großbritannien und die meisten Industriestaaten), wird das Urteil mit einer Apostille versehen. Ist das Ursprungsland nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens, ist eine vollstĂ€ndige diplomatische Beglaubigung ĂŒber konsularische Wege erforderlich.

  3. 3.

    Gerichtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache von BiH

    Das auslĂ€ndische Gerichtsurteil muss in eine der Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch) durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher fĂŒr die jeweilige Fremdsprache ĂŒbersetzt werden. Der gerichtliche Dolmetscher muss in BiH ermĂ€chtigt sein, das heißt beim Föderalen Justizministerium oder beim Justizministerium der Republika Srpska eingetragen bzw. im Brčko Distrikt vom GerichtsprĂ€sidenten nach den Vorschriften der Justizkommission des Brčko Distrikts BiH ernannt sein. Übersetzungen von nicht ermĂ€chtigten Übersetzern werden nicht anerkannt.

  4. 4.

    Erstellung des Antrags auf Anerkennung durch einen Anwalt

    Der Anwalt erstellt den Antrag auf Anerkennung der auslĂ€ndischen Gerichtsentscheidung mit Sachverhalt, Rechtsgrundlage und AntrĂ€gen gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Staaten in bestimmten RechtsverhĂ€ltnissen (ZRSZ). Dem Antrag wird die zuvor beschaffte Dokumentation, die notariell beglaubigte Vollmacht fĂŒr den Anwalt (oder im Ausland mit Apostille beglaubigt) sowie der Nachweis der gezahlten GerichtsgebĂŒhr beigefĂŒgt.

  5. 5.

    Außerstreitiges Verfahren vor dem Kantonsgericht bzw. Bezirksgericht

    Der Antrag wird bei dem Gericht eingereicht, das fĂŒr die Anerkennung sachlich zustĂ€ndig ist: in der Föderation BiH ist dies das Kantonsgericht (Art. 28 Punkt 3 Buchst. e) des Gerichtsgesetzes der Föderation BiH), in der Republika Srpska das Bezirksgericht (Art. 31 Abs. 3 Buchst. d) des Gerichtsgesetzes der Republika Srpska). Örtlich zustĂ€ndig ist das Gericht, in dessen Gebiet das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren durchzufĂŒhren ist (Art. 101 Abs. 1 ZRSZ), in der Praxis also das Gericht am Wohnsitz der Gegenpartei, am Ort des Vermögens oder, bei Statussachen, am Ort des Personenstandsregisters, in das die Eintragung erfolgen soll (zum Beispiel das Kantonsgericht Sarajevo, das Kantonsgericht Tuzla oder das Kantonsgericht Mostar). Das Gericht prĂŒft ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 86 bis 96 ZRSZ: die Rechtskraft der Entscheidung im Ursprungsland, das Fehlen einer ausschließlichen ZustĂ€ndigkeit der Gerichte in BiH, keinen Verstoß gegen den ordre public, die Gegenseitigkeit sowie dass ĂŒber dieselbe Sache weder eine bereits anerkannte auslĂ€ndische noch eine rechtskrĂ€ftige inlĂ€ndische Entscheidung vorliegt. Auf Einwand der Gegenpartei prĂŒft das Gericht auch, ob diese am auslĂ€ndischen Verfahren teilnehmen konnte, vor allem ob ihr die Klage oder Ladung persönlich zugestellt wurde (Art. 88 ZRSZ). Eine inhaltliche NachprĂŒfung des auslĂ€ndischen Urteils findet nicht statt.

  6. 6.

    Rechtskraft des Beschlusses und Eintragung in öffentliche Register

    Nach Erlass des Anerkennungsbeschlusses und Ablauf der Berufungsfrist (15 Tage ab Zustellung, Art. 101 Abs. 3 ZRSZ) wird der Beschluss rechtskrĂ€ftig. Über die Berufung entscheidet das Rechtsmittelgericht, also der Oberste Gerichtshof der Föderation BiH bzw. der Oberste Gerichtshof der Republika Srpska. Damit erlangt die auslĂ€ndische Gerichtsentscheidung die Wirkung einer inlĂ€ndischen Entscheidung und kann im Vollstreckungsverfahren vor den Gerichten in BiH durchgesetzt bzw. in die einschlĂ€gigen öffentlichen Register eingetragen werden (PersonenstandsbĂŒcher bei Scheidungen, GrundbĂŒcher bei Erbschaftsurteilen, Gerichtsregister der Wirtschaftssubjekte bei auslĂ€ndischen Statusentscheidungen ĂŒber Gesellschaften).

Praktische Anmerkung: In einfacheren unstrittigen Sachen dauert das gesamte Verfahren 1 bis 2 Monate. In streitigen Sachen kann es ĂŒber ein Jahr dauern, insbesondere wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Die detaillierten rechtlichen Voraussetzungen und Kriterien werden von den Gerichten in BiH nach der konkreten Rechtsprechung im Bereich der Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsentscheidungen beurteilt. Zu beachten ist auch Art. 101 Abs. 5 ZRSZ: Jedes Gericht, also auch das Gemeinde- bzw. Grundgericht, kann ĂŒber die Anerkennung als Vorfrage in einem bei ihm anhĂ€ngigen Verfahren entscheiden, jedoch nur mit Wirkung fĂŒr dieses Verfahren; den fĂŒr die Eintragung in öffentliche Register erforderlichen gesonderten Beschluss ersetzt das nicht.

Rechtlicher Rahmen: Vorschriften und internationale Übereinkommen

Die Anerkennung und Vollstreckung auslĂ€ndischer gerichtlicher Entscheidungen in Bosnien und Herzegowina richtet sich in erster Linie nach dem Gesetz ĂŒber die Lösung von Gesetzeskonflikten mit den Vorschriften anderer LĂ€nder (ZRSZ), das die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine auslĂ€ndische Entscheidung in BiH Rechtswirkung entfaltet. Daneben gelten zahlreiche Übereinkommen des internationalen Privatrechts sowie bilaterale Rechtshilfeabkommen, die BiH abgeschlossen oder als Nachfolgestaat ĂŒbernommen hat und die in bestimmten FĂ€llen die Förmlichkeiten der Beglaubigung vereinfachen oder sogar entfallen lassen.

Welches Gericht ist zustĂ€ndig. Die sachliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Anerkennung auslĂ€ndischer Entscheidungen regelt nicht das ZRSZ, sondern die Gerichtsgesetze der EntitĂ€ten. In der Föderation BiH entscheidet ĂŒber die Anerkennung von Entscheidungen auslĂ€ndischer Gerichte, auslĂ€ndischer Handelsgerichte und auslĂ€ndischer Schiedsgerichte das Kantonsgericht (Art. 28 Punkt 3 Buchst. e) des Gerichtsgesetzes der Föderation BiH), in der Republika Srpska das Bezirksgericht (Art. 31 Abs. 3 Buchst. d) des Gerichtsgesetzes der Republika Srpska), und zwar ausdrĂŒcklich auch fĂŒr Urteile auslĂ€ndischer Handelsgerichte. Im Brčko Distrikt BiH besteht keine besondere Vorschrift, sodass ĂŒber den Antrag das Grundgericht des Brčko Distrikts BiH entscheidet, das als Gericht allgemeiner ZustĂ€ndigkeit in erster Instanz in allen außerstreitigen Sachen entscheidet; ĂŒber die Berufung entscheidet das Appellationsgericht des Brčko Distrikts BiH. Das Gemeinde- bzw. Grundgericht fĂŒhrt in der Regel das Vollstreckungsverfahren durch, das auf die Anerkennung folgt, und genau daraus entsteht die hĂ€ufigste Verwechslung. Zudem erlaubt Art. 101 Abs. 5 ZRSZ jedem Gericht, ĂŒber die Anerkennung als Vorfrage im eigenen Verfahren zu entscheiden, jedoch nur mit Wirkung fĂŒr dieses Verfahren. FĂŒr die Eintragung in Personenstands- oder GrundbĂŒcher ist stets ein gesonderter Beschluss des zustĂ€ndigen Kantons- bzw. Bezirksgerichts erforderlich.

Apostille und bilaterale Abkommen. FĂŒr Urkunden aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 zur Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation genĂŒgt eine Apostille. GegenĂŒber LĂ€ndern, mit denen BiH ein bilaterales Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, können öffentliche und gerichtliche Urkunden jedoch sogar von der Apostille befreit sein. Deshalb prĂŒfen wir in jedem Fall zuerst, welches Beglaubigungsregime konkret gilt, damit der Mandant nicht unnötig fĂŒr Förmlichkeiten zahlt und wartet, die nicht erforderlich sind.

Gegenseitigkeit (ReziprozitĂ€t). Die Gegenseitigkeit wird nach Art. 92 Abs. 3 ZRSZ vermutet, bis das Gegenteil nachgewiesen ist. Ihr Fehlen ist nach Art. 92 Abs. 2 in drei FĂ€llen kein Hindernis: bei Entscheidungen in Ehesachen, bei Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft sowie, was in der Praxis am hĂ€ufigsten ĂŒbersehen wird, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung von einem Staatsangehörigen von BiH beantragt wird. Dieser dritte Fall deckt die meisten Verfahren unserer Mandanten aus der Diaspora ab, sowohl bei vermögensrechtlichen als auch bei Statusentscheidungen. DarĂŒber hinaus bestimmt Art. 94 ZRSZ, dass auslĂ€ndische Entscheidungen ĂŒber den Personenstand von Staatsangehörigen des Entscheidungsstaates ohne NachprĂŒfung nach den Art. 89, 91 und 92 anerkannt werden, was das Verfahren etwa bei einem deutschen oder österreichischen Scheidungsurteil ĂŒber eigene Staatsangehörige erheblich verkĂŒrzt.

AuslĂ€ndische SchiedssprĂŒche, ein gesondertes Regime. FĂŒr SchiedssprĂŒche aus Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens ĂŒber die Anerkennung und Vollstreckung auslĂ€ndischer SchiedssprĂŒche von 1958, dem auch Bosnien und Herzegowina angehört, gilt dieses Übereinkommen, da Art. 3 ZRSZ die Anwendung des Gesetzes auf VerhĂ€ltnisse ausschließt, die durch einen völkerrechtlichen Vertrag geregelt sind. Das innerstaatliche Regime der Art. 97 bis 100 ZRSZ bleibt fĂŒr SchiedssprĂŒche aus Nichtvertragsstaaten maßgeblich. Beide Regime kennen eigene VersagungsgrĂŒnde, weshalb diese Verfahren getrennt von der Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsurteile gefĂŒhrt werden.

HĂ€ufig gestellte Fragen aus der anwaltlichen Praxis

Antworten der AnwÀlte der Kanzlei Prnjavorac aus langjÀhriger Erfahrung in der Vertretung von Mandanten in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auslÀndischer Gerichtsentscheidungen vor Gerichten in Bosnien und Herzegowina.

1. Wie lange dauert das Verfahren der Anerkennung eines auslÀndischen Gerichtsurteils in Bosnien und Herzegowina?

Ehrlich gesagt ist dies die erste Frage, die Mandanten aus der Diaspora stellen, wenn sie sich zum ersten Mal melden. Die realistische Antwort hĂ€ngt vom Gericht ab und davon, ob das Verfahren bestritten wird. Wenn die Gegenpartei die Anerkennung nicht bestreitet (etwa bei Ehescheidungen, wo beide Ehegatten wĂŒnschen, dass das auslĂ€ndische Urteil in BiH anerkannt wird), dauert das Verfahren in der Regel nur 1 bis 2 Monate. Wird die Anerkennung bestritten, insbesondere bei Unterhalts- oder Vermögensurteilen, kann das Verfahren ĂŒber ein Jahr dauern, vor allem wenn die Gegenpartei alle verfĂŒgbaren Rechtsmittel ausschöpft. In unserer Praxis dauerte das lĂ€ngste Anerkennungsverfahren fast zwei Jahre, weil die Gegenseite absolut alle verfĂŒgbaren EinwĂ€nde und Rechtsmittel einlegte.

2. Benötige ich einen Anwalt in BiH fĂŒr die Anerkennung eines deutschen oder österreichischen Gerichtsurteils?

Rechtlich gesehen ist es nicht zwingend, in der Praxis ist die Einschaltung eines Anwalts jedoch dringend empfehlenswert. Obwohl die Parteien theoretisch den Antrag selbst einreichen können, weist das Verfahren zahlreiche formale Anforderungen und prozessuale Fallstricke auf, die auf den ersten Blick banal erscheinen, in Wahrheit aber zur Ablehnung des Antrags oder zu zeitraubenden ErgĂ€nzungen fĂŒhren: Apostille, gerichtlich beglaubigte Übersetzung durch einen in BiH eingetragenen beeidigten Übersetzer, Nachweis der Rechtskraft des Urteils im Ursprungsland, Nachweis der ordnungsgemĂ€ĂŸen Zustellung an die Gegenpartei im auslĂ€ndischen Verfahren und die ordnungsgemĂ€ĂŸe Antragsformulierung gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Lösung von Gesetzeskonflikten. Zudem kann der Anwalt wĂ€hrend des Verfahrens rechtzeitig auf mögliche EinwĂ€nde der Gegenpartei reagieren und das Verfahren prozessual steuern, was eine Partei ohne juristische Ausbildung kaum allein bewĂ€ltigen kann. Unsere Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Italien und den USA beauftragen fast immer einen Anwalt in BiH, weil dies schneller, sicherer und kostengĂŒnstiger ist als die Anreise nach Bosnien und Herzegowina fĂŒr persönliche Konsultationen beim Gericht. Aus unserer Erfahrung melden sich Mandanten, die das Verfahren selbst eingeleitet haben, regelmĂ€ĂŸig nach der ersten Ablehnung des Antrags, sodass wir mit einer vollstĂ€ndig revidierten Dokumentation von vorn beginnen mĂŒssen.

3. Welche Unterlagen muss ich fĂŒr die Anerkennung eines auslĂ€ndischen Gerichtsurteils in BiH vorbereiten?

Das Standardpaket an Unterlagen umfasst: das Original des auslĂ€ndischen Gerichtsurteils mit Rechtskraftvermerk, Apostille oder Beglaubigung - je nachdem, ob das Ursprungsland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 ĂŒber die Befreiung auslĂ€ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist, eine gerichtlich beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen von BiH (Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch), die von einem gerichtlich beeidigten Dolmetscher angefertigt wird, der beim Föderalen Justizministerium oder beim Justizministerium der RS eingetragen ist, sowie eine notariell (oder im Ausland mit Apostille) beglaubigte Vollmacht fĂŒr den Anwalt. Wird neben der Anerkennung auch die Vollstreckung beantragt, verlangt Art. 96 Abs. 2 ZRSZ zusĂ€tzlich eine gesonderte Bescheinigung ĂŒber die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates; das ist ein eigenes Dokument neben dem Rechtskraftvermerk und wird hĂ€ufig ĂŒbersehen. Bei Scheidungsurteilen wird gewöhnlich auch ein Auszug aus dem Eheregister verlangt. In unserer Kanzlei senden wir Mandanten in der Regel im Voraus eine Checkliste, damit keine nachtrĂ€glichen ErgĂ€nzungen und Verzögerungen im Verfahren entstehen.

4. Was geschieht, wenn die Gegenpartei die Anerkennung des auslÀndischen Urteils in BiH bestreitet?

Bestreitungen kommen seltener vor, als die Menschen denken, aber wenn es dazu kommt, sind die hĂ€ufigsten GrĂŒnde, die die Gegenpartei anfĂŒhrt: das Bestehen einer ausschließlichen ZustĂ€ndigkeit der Gerichte in BiH fĂŒr die betreffende Sache (Art. 89 ZRSZ, typischerweise bei Immobilien in BiH), ein Verstoß gegen den ordre public von Bosnien und Herzegowina, eine nicht ordnungsgemĂ€ĂŸe Zustellung im auslĂ€ndischen Verfahren sowie das Fehlen der Gegenseitigkeit. Wichtig zu wissen: Das ZRSZ kennt keine allgemeine Kontrolle der ZustĂ€ndigkeit des auslĂ€ndischen Gerichts; allein der Umstand, dass ein Gericht eines Staates ohne enge Verbindung zu den Parteien entschieden hat, ist kein Versagungsgrund. Bei Entscheidungen in Ehesachen ist selbst die ausschließliche ZustĂ€ndigkeit der Gerichte in BiH kein Hindernis, wenn die Anerkennung vom Beklagten beantragt wird oder vom KlĂ€ger und der Beklagte nicht widerspricht (Art. 89 Abs. 2 ZRSZ). Den Einwand, am auslĂ€ndischen Verfahren nicht teilgenommen haben zu können, prĂŒft das Gericht nach Art. 88 ZRSZ nur auf RĂŒge der betroffenen Partei, nicht von Amts wegen. Aus unserer Erfahrung ist die stĂ€rkste Verteidigung der Gegenpartei die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im auslĂ€ndischen Verfahren. Die Gerichte in BiH prĂŒfen diesen Einwand sehr sorgfĂ€ltig, weil er das Wesen der prozessualen Rechte berĂŒhrt. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten in beide Richtungen: sowohl bei der Einreichung des Antrags auf Anerkennung als auch bei der Bestreitung der Anerkennung, wenn wir den Schuldner vertreten.

5. Wie viel kostet die Anerkennung eines auslÀndischen Gerichtsurteils in Bosnien und Herzegowina?

Die Kosten gliedern sich in drei Kategorien: (1) GerichtsgebĂŒhr, vorgeschrieben durch die fĂŒr das befasste Gericht geltenden GebĂŒhrenvorschriften: in der Föderation BiH sind das die kantonalen GerichtsgebĂŒhrengesetze, in der Republika Srpska das GerichtsgebĂŒhrengesetz der EntitĂ€t (abhĂ€ngig vom Streitwert; bei nicht vermögensrechtlichen Sachen wie Scheidungen kann sie fest sein), (2) AnwaltsgebĂŒhrenordnung, berechnet nach der AnwaltsgebĂŒhrenordnung FBiH bzw. RS - je nachdem, in welcher EntitĂ€t das Gericht tĂ€tig ist, gestaffelt nach Streitwert sowie Anzahl und Art der vom Anwalt vorgenommenen prozessualen Handlungen, und (3) Übersetzungs- und Beglaubigungskosten (beeidigter Dolmetscher, Apostille, notarielle Beglaubigung der Vollmacht). Die Gesamtkosten lassen sich nicht pauschal im Voraus festlegen, da sie vom konkreten Fall abhĂ€ngen: ob nur Anerkennung oder auch Vollstreckung beantragt wird, ob die Gegenpartei bestreitet, wie viele prozessuale Handlungen ins Verfahren einfließen, wie hoch der Streitwert bei vermögensrechtlichen Sachen ist und wie viele Übersetzungen und Beglaubigungen die Dokumentation erfordert. Beim ersten Kontakt mit dem Mandanten geben wir stets eine RichtschĂ€tzung gemĂ€ĂŸ der geltenden AnwaltsgebĂŒhrenordnung und den vorgesehenen prozessualen Handlungen ab, damit es wĂ€hrend des Verfahrens keine unangenehmen Überraschungen gibt.

6. Welches Gericht ist in BiH fĂŒr die Anerkennung eines auslĂ€ndischen Urteils zustĂ€ndig?

An dieser Frage scheitern die meisten AntrĂ€ge, noch bevor ĂŒber die Sache selbst entschieden wird. In der Föderation BiH ist sachlich das Kantonsgericht zustĂ€ndig, nach Art. 28 Punkt 3 Buchst. e) des Gerichtsgesetzes der Föderation BiH, der ausdrĂŒcklich bestimmt, dass das Kantonsgericht ĂŒber die Anerkennung von Entscheidungen auslĂ€ndischer Gerichte, auslĂ€ndischer Handelsgerichte und auslĂ€ndischer Schiedsgerichte entscheidet. In der Republika Srpska hat dieselbe ZustĂ€ndigkeit das Bezirksgericht nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. d) des Gerichtsgesetzes der Republika Srpska, ebenfalls einschließlich der Urteile auslĂ€ndischer Handelsgerichte. Im Brčko Distrikt BiH besteht keine besondere Vorschrift, sodass der Antrag beim Grundgericht des Brčko Distrikts BiH einzureichen ist, dem Gericht allgemeiner ZustĂ€ndigkeit, das in erster Instanz in allen außerstreitigen Sachen entscheidet; ĂŒber die Berufung entscheidet das Appellationsgericht des Brčko Distrikts BiH. Die Gemeinde- und Grundgerichte sind fĂŒr das Anerkennungsverfahren selbst nicht zustĂ€ndig, sondern fĂŒr die anschließende Vollstreckung, und genau deshalb reichen viele AuslĂ€nder und Mandanten, die das Verfahren allein einleiten, den Antrag beim falschen Gericht ein. Örtlich zustĂ€ndig ist nach Art. 101 Abs. 1 ZRSZ das Gericht, in dessen Gebiet das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren durchzufĂŒhren ist, je nachdem, wo die Gegenpartei lebt, wo sich das Vermögen befindet oder wo das Personenstandsregister gefĂŒhrt wird, in das die Eintragung erfolgen soll.

7. Kann ein auslÀndisches Urteil ohne gesonderten Beschluss innerhalb eines Vollstreckungs- oder Erbverfahrens anerkannt werden?

Ja, aber mit einer wichtigen EinschrĂ€nkung. Art. 101 Abs. 5 ZRSZ bestimmt: Ist ĂŒber die Anerkennung kein gesonderter Beschluss ergangen, kann jedes Gericht ĂŒber die Anerkennung als Vorfrage im Verfahren entscheiden, jedoch nur mit Wirkung fĂŒr dieses Verfahren. Das bedeutet, dass das Gemeindegericht, das die Vollstreckung oder die Erbverhandlung fĂŒhrt (etwa das Gemeindegericht in Sarajevo oder das Gemeindegericht in Tuzla), selbst beurteilen kann, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfĂŒllt sind, und sein Verfahren fortsetzen kann. Eine solche Anerkennung gilt jedoch nicht ĂŒber dieses Verfahren hinaus. Benötigt der Mandant die Eintragung in PersonenstandsbĂŒcher, GrundbĂŒcher oder das Register der Wirtschaftssubjekte, ist ein gesonderter Beschluss des Kantons- bzw. Bezirksgerichts erforderlich. In der Praxis empfehlen wir deshalb fast immer das gesonderte Anerkennungsverfahren, weil der Mandant damit eine Entscheidung erhĂ€lt, die gegenĂŒber jedermann wirkt und die er nicht in jedem spĂ€teren Verfahren erneut nachweisen muss.

8. Wird ein auslĂ€ndisches Scheidungsurteil immer nach allen gesetzlichen Voraussetzungen geprĂŒft?

Nicht immer, und gerade diese Bestimmung spart Mandanten aus der Diaspora Zeit und Geld. Art. 94 ZRSZ bestimmt, dass Entscheidungen auslĂ€ndischer Gerichte ĂŒber den Personenstand von Staatsangehörigen des Staates, dessen Entscheidung in Rede steht, ohne NachprĂŒfung nach den Art. 89, 91 und 92 anerkannt werden, also ohne PrĂŒfung der ausschließlichen ZustĂ€ndigkeit, des ordre public und der Gegenseitigkeit. Praktisch heißt das: Hat ein deutsches Gericht die Ehe deutscher Staatsangehöriger oder ein österreichisches Gericht die Ehe österreichischer Staatsangehöriger geschieden, ist das Verfahren deutlich einfacher. Sobald einer der Ehegatten Staatsangehöriger von BiH ist, prĂŒft das Gericht die Entscheidung nach den Art. 87 bis 92; aber auch dann ist das Fehlen der Gegenseitigkeit kein Hindernis, weil die Anerkennung von einem eigenen Staatsangehörigen beantragt wird.

9. Was ist, wenn ich nicht weiß, wo die Gegenpartei heute lebt?

Das kommt bei der Anerkennung auslĂ€ndischer Scheidungsurteile sehr hĂ€ufig vor, wenn die frĂŒheren Ehegatten seit Jahren keinen Kontakt haben. Das Verfahren bleibt deshalb nicht stehen. Ist der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt und hat er keinen BevollmĂ€chtigten, wendet das Gericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung ĂŒber die Bestellung eines einstweiligen Vertreters an, der die abwesende Partei im Verfahren vertritt. Die Kosten des einstweiligen Vertreters hat in der Regel der Antragsteller vorzuschießen. Wichtig ist, dies bereits im Antrag ordnungsgemĂ€ĂŸ anzuregen und zu begrĂŒnden, weil das Gericht sonst ErgĂ€nzungen verlangt und sich das Verfahren unnötig um Monate verlĂ€ngert.

10. Kann eine Entscheidung anerkannt werden, die nicht von einem Gericht stammt, etwa eine notarielle Scheidung oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde?

Ja. Nach Art. 86 ZRSZ gilt als auslĂ€ndische Gerichtsentscheidung auch ein vor einem auslĂ€ndischen Gericht geschlossener Vergleich sowie die Entscheidung einer anderen Behörde, die im Entscheidungsstaat einer Gerichtsentscheidung bzw. einem gerichtlichen Vergleich gleichgestellt ist, sofern damit VerhĂ€ltnisse im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes geregelt werden. In einzelnen Staaten wird die Scheidung vor dem Notar, mancherorts auch vor einer Gemeindebehörde durchgefĂŒhrt, und solche Entscheidungen werden in BiH unter denselben Voraussetzungen anerkannt wie Gerichtsurteile. Entscheidend ist, dem Antrag den Nachweis beizufĂŒgen, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates einer Gerichtsentscheidung gleichgestellt ist.

Unsere Expertise in Anerkennungsverfahren auslÀndischer Gerichtsurteile

Unsere Anwaltskanzlei wurde 1993 gegrĂŒndet und arbeitet seit ĂŒber drei Jahrzehnten kontinuierlich an FĂ€llen mit Auslandsbezug. Wir vertreten Mandanten vor Gerichten in ganz Bosnien und Herzegowina, also vor Gerichten in der Föderation BiH, der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt, unabhĂ€ngig davon, wo sich das im konkreten Fall zustĂ€ndige Gericht befindet. In der Praxis bedeutet dies die TĂ€tigkeit vor den Kantonsgerichten in Sarajevo, Tuzla, Mostar und anderen Kantonen sowie vor den Bezirksgerichten in Banja Luka, Bijeljina und Doboj, da diese Gerichte fĂŒr das Anerkennungsverfahren selbst sachlich zustĂ€ndig sind. Nach der Anerkennung fĂŒhren wir die Beitreibung und die Eintragungen vor den Gemeinde- bzw. Grundgerichten, Berufungen und Revisionen vor dem Obersten Gerichtshof der Föderation BiH in Sarajevo und dem Obersten Gerichtshof der Republika Srpska in Banja Luka. Wir haben uns besonders in der Arbeit mit Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) profiliert, dank Kenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems, was uns ermöglicht, die Mandanten ohne Sprachbarrieren durch das gesamte Verfahren zu begleiten und ihnen jede prozessuale Handlung in BiH verstĂ€ndlich zu erlĂ€utern.

Sollten Sie die Anerkennung eines auslÀndischen Gerichtsurteils, die Vollstreckung einer auslÀndischen Gerichtsentscheidung oder Rechtshilfe im Bereich des Internationalen Privatrechts benötigen, kontaktieren Sie uns bitte. Das erste RechtsgesprÀch und eine RichtschÀtzung des Falles sind stets kostenlos, die Kommunikation ist auf Bosnisch, Deutsch, Englisch und Italienisch möglich.

Mandanten vertrauen uns seit 1993.

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 aktiv tĂ€tig. Heute, im vierten Jahrzehnt ihrer TĂ€tigkeit, hat sie ĂŒber 1.030 Google-Bewertungen mit einer Bewertung von 5,0 / 5 auf zwei unabhĂ€ngigen Google-Unternehmensprofilen.

1993
GrĂŒndungsjahr
30+
Jahre Erfahrung
1.032
Google-Bewertungen
5,0 ★
Durchschnittsbewertung
2
Google-Profile
5
Arbeitssprachen

Mandantenerfahrungen « Anerkennung auslĂ€ndischer Gerichtsurteile in BiH

Eine Auswahl von Mandantenbewertungen aus ĂŒber 1.030 öffentlichen Google-Bewertungen zu FĂ€llen der Anerkennung und Vollstreckung auslĂ€ndischer Gerichtsentscheidungen in Bosnien und Herzegowina. Deckt verschiedene Fallarten ab (Anerkennung auslĂ€ndischer Urteile ĂŒber Ehescheidung, Unterhalt, Handelsurteile, Erbschaftsurteile, Vaterschaftsfeststellung sowie Vollstreckung auslĂ€ndischer Urteile) und Mandanten aus der Diaspora und dem Ausland (USA, Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweiz, Italien, Kroatien). Mandantennamen sind aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht anonymisiert; verwendet werden Initialen in unterschiedlichen Formen.

★★★★★

„Ein niederlĂ€ndisches Gericht hatte mir einen erheblichen Schadensersatzbetrag gegen einen ehemaligen GeschĂ€ftspartner zugesprochen, der aus den Niederlanden zurĂŒck nach BiH gezogen war. Vor dem Kantonsgericht in Sarajevo fĂŒhrte die Kanzlei Prnjavorac das gesamte Anerkennungsverfahren meines niederlĂ€ndischen Urteils durch. Der Schuldner beauftragte einen Anwalt aus Sarajevo, der die Anerkennung anfocht und behauptete, ihm seien die Klage und die Ladung im niederlĂ€ndischen Verfahren nie persönlich zugestellt, sondern in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt worden. Rechtsanwalt Prnjavorac legte in seiner Berufungserwiderung systematisch den tatsĂ€chlichen Inhalt der niederlĂ€ndischen Zustellungsbelege des Gerichtsvollziehers dar: Er zeigte, dass die Zustellung in zwei Phasen erfolgte, zunĂ€chst an die Ehefrau des Schuldners an der gemeinsamen Wohnadresse und spĂ€ter persönlich an den Schuldner selbst, mit konkreten Zitaten aus der Originalniederschrift des Gerichtsvollziehers. Das Oberste Gericht der Föderation BiH bestĂ€tigte den Anerkennungsbeschluss. WĂ€hrend des gesamten Verfahrens reiste ich nicht ein einziges Mal nach BiH - alles haben wir ĂŒber elektronische Kommunikation gelöst.“

- R. A. V., Alphen-Chaam, Niederlande
★★★★★

„Ich heiratete einen Mann aus Bosnien und Herzegowina, wĂ€hrend er in den USA arbeitete, aber wir ließen uns spĂ€ter in Florida scheiden. Als mein Ex-Mann nach BiH zurĂŒckkehrte, musste ich sicherstellen, dass mein amerikanisches Scheidungsurteil in seinem Land anerkannt wird, insbesondere wegen des Sorgerechts fĂŒr die Kinder und der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Die Kanzlei Prnjavorac begleitete mich durch den gesamten Prozess per E-Mail und Videoanruf. Sie besorgten die Apostille fĂŒr mein amerikanisches Urteil, organisierten die gerichtliche Übersetzung durch einen ermĂ€chtigten Dolmetscher und fĂŒhrten das Anerkennungsverfahren vor dem zustĂ€ndigen Gericht in BiH durch. Der gesamte Prozess dauerte etwa vier Monate. Ich musste nicht ein einziges Mal nach Bosnien reisen, und die Kommunikation mit der Kanzlei lief durchgehend auf Englisch, was mir wichtig war, da ich kein Bosnisch spreche.“

- Margaret W., Florida, USA
★★★★★

„Der Vater meines Kindes kehrte nach unserer Scheidung aus Deutschland nach BiH zurĂŒck, wĂ€hrend er noch rĂŒckstĂ€ndigen Unterhalt sowie den vom deutschen Amtsgericht zugesprochenen laufenden monatlichen Unterhalt schuldete. In BiH konnte das deutsche Urteil nicht direkt vollstreckt werden - es musste zunĂ€chst anerkannt werden. Die Kanzlei Prnjavorac fĂŒhrte vor dem zustĂ€ndigen Gericht in BiH das Anerkennungsverfahren des deutschen Unterhaltsurteils durch und anschließend auch das Vollstreckungsverfahren in das Vermögen des Schuldners. Besonders nĂŒtzlich war ihre Kenntnis der deutschen Sprache, da ich alle Unterlagen und die Kommunikation direkt auf Deutsch austauschen konnte, ohne dass bei jedem Schritt eine zusĂ€tzliche Übersetzung nötig war. Den Unterhalt erhalte ich nun regelmĂ€ĂŸig ĂŒber die bosnisch-herzegowinischen Gerichte.“

- S. MĂŒller, Stuttgart, Deutschland
★★★★★

„Unser Wiener Unternehmen hatte ein rechtskrĂ€ftiges Urteil des Wiener Handelsgerichts gegen einen BiH-Schuldner ĂŒber unbezahlte Rechnungen in Höhe von mehr als 80.000 EUR. Der Schuldner hatte seine gesamte GeschĂ€ftstĂ€tigkeit und sein Vermögen nach BiH ĂŒbertragen, was bedeutete, dass wir ohne Anerkennung des österreichischen Urteils in BiH die Forderung in keiner Weise eintreiben konnten. Die Kanzlei Prnjavorac fĂŒhrte vor dem zustĂ€ndigen Gericht in BiH das Anerkennungsverfahren durch und leitete anschließend sofort auch das Vollstreckungsverfahren in das Vermögen des Schuldners ein. Professioneller Ansatz, klare ErlĂ€uterung der Fristen und Erwartungen, kontinuierliche Kommunikation auf Deutsch sowie detaillierte monatliche Berichterstattung - all das bedeutete fĂŒr uns als auslĂ€ndischen Mandanten, dass wir nicht raten mussten, was mit unserer Sache geschah. Die Forderung wurde vollstĂ€ndig beigetrieben.“

- F. H., Wien, Österreich
★★★★★

„Mein Verwandter mit Ursprung aus BiH verstarb im Ausland und hinterließ ein Testament, das vor einem auslĂ€ndischen Gericht fĂŒr rechtskrĂ€ftig erklĂ€rt wurde, womit zugleich ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde. Da sich ein Teil des Nachlasses in BiH befindet, musste die auslĂ€ndische Entscheidung ĂŒber die Eröffnung des Testaments und die Bestellung des Vollstreckers zunĂ€chst in BiH anerkannt werden. Die Kanzlei Prnjavorac fĂŒhrte das Anerkennungsverfahren vor dem Kantonsgericht in Sarajevo durch: Sie beschafften eine beglaubigte gerichtliche Übersetzung der Entscheidung, eine Bescheinigung ĂŒber Rechtskraft und Vollstreckbarkeit und erstellten den vollstĂ€ndigen Antrag auf Anerkennung. Nachdem der auslĂ€ndische Beschluss formell anerkannt war, wurde das Nachlassverfahren ĂŒber das in BiH befindliche Vermögen vor der zustĂ€ndigen inlĂ€ndischen Stelle gefĂŒhrt, da ĂŒber Immobilien in BiH ausschließlich ein inlĂ€ndisches Gericht entscheiden darf. Obwohl ich im Ausland war, verfolgte ich den gesamten Prozess aus der Ferne mit regelmĂ€ĂŸigen Berichten zu jeder Phase.“

- D. A., Hamburg, Deutschland
★★★★★

„Meine Scheidung schloss ich in ZĂŒrich ab, wollte aber nach einigen Jahren in BiH wieder heiraten. Das Standesamt in Sarajevo lehnte die Eintragung der Scheidung und die Ausstellung einer Bescheinigung ĂŒber den freien Familienstand ab, weil das schweizerische Urteil zuvor nicht anerkannt worden war. Innerhalb von kaum drei Monaten brachte die Kanzlei Prnjavorac die gesamte Sache zu einem rechtskrĂ€ftigen Anerkennungsbeschluss, einschließlich der Apostille auf dem originalen schweizerischen Urteil und der gerichtlichen Übersetzung aus dem Deutschen. Besonders wichtig war mir, dass der Anwalt im Voraus alle Kosten und voraussichtlichen Fristen aufschlĂŒsselte. Keine Überraschungen, keine Unbekannten - alles im vereinbarten Rahmen.“

- L. K., ZĂŒrich, Schweiz
★★★★★

„Ein italienisches Gericht erließ ein Urteil zur Vaterschaftsfeststellung fĂŒr mein Kind, dessen Vater (ein bosnisch-herzegowinischer StaatsbĂŒrger, der mehrere Jahre in Italien gearbeitet hatte) nach BiH zurĂŒckkehrte und versuchte, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Es war notwendig, dass das italienische Urteil in BiH anerkannt wird, damit das weitere Verfahren der Unterhaltsbeitreibung aus seinem Vermögen durchgefĂŒhrt werden kann. Die Kanzlei Prnjavorac fĂŒhrte vor dem zustĂ€ndigen Gericht in BiH das Anerkennungsverfahren durch, wĂ€hrend die Kommunikation mit mir kombiniert auf Italienisch und Bosnisch gefĂŒhrt wurde. Den gesamten Prozess verfolgte ich aus Mailand per E-Mail. Das italienische Urteil wurde anerkannt, der nĂ€chste Schritt ist die Vollstreckung in sein Vermögen. Ich schĂ€tze den systematischen Ansatz und die Klarheit in jedem Schritt sehr.“

- Giovanni R., Mailand, Italien
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„Ich hatte ein rechtskrĂ€ftiges Urteil des Stadtgerichts fĂŒr Zivilsachen Zagreb, mit dem ein ehemaliger GeschĂ€ftspartner verpflichtet wurde, mir geliehene Geldmittel samt der entsprechenden Verzugszinsen zurĂŒckzuzahlen. Nach dem Urteil kehrte er nach BiH zurĂŒck und ĂŒbertrug dorthin sein gesamtes Vermögen und seine EinkĂŒnfte, sodass ich ohne Anerkennung dieses kroatischen Urteils in BiH den zugesprochenen Betrag nicht eintreiben konnte. Die Kanzlei Prnjavorac fĂŒhrte das gesamte Anerkennungsverfahren fĂŒr das kroatische Urteil vor dem Kantonsgericht in Sarajevo durch und im Anschluss auch das Vollstreckungsverfahren vor dem Gemeindegericht zur Beitreibung des zugesprochenen Geldbetrags. Wir gingen Schritt fĂŒr Schritt alles durch, mit klaren ErlĂ€uterungen, warum etwas getan wird und was die nĂ€chsten Schritte sind. Das Verfahren dauerte etwa sechs Monate, was angesichts der KomplexitĂ€t der Sache angemessen ist.“

- M. Š., Zagreb, Kroatien

Alle Mandantenbewertungen sind öffentlich auf beiden Google-Unternehmensprofilen zugÀnglich, ohne Filterung, Vermittlung oder Moderation durch die Kanzlei:

Verwandte Rechtsgebiete und damit verbundene Verfahren

Die Anerkennung eines auslĂ€ndischen Gerichtsurteils ist selten ein isoliertes Verfahren. In der Praxis schließen sich hĂ€ufig Vollstreckung, familienrechtliche und erbrechtliche VerhĂ€ltnisse, Eintragungen in öffentliche Register, GrundbĂŒcher, Forderungsbeitreibung oder der Schutz der Rechte von Mandanten an, die außerhalb Bosniens und Herzegowinas leben.

NÀchstliegende Rechtsgebiete zur Anerkennung auslÀndischer Gerichtsentscheidungen

Internationales Privatrecht ZustÀndigkeit, anwendbares Recht, Gegenseitigkeit und ordre public BiH
Inkasso & Vollstreckung Forderungsbeitreibung nach anerkanntem Urteil, PfÀndung, Immobilien und Schuldnerkonten
Familienrecht & Personenstand Eintragung auslÀndischer Scheidung, freier Familienstand und neue Ehe in BiH
Erbrecht Unterhalt, Sorgerecht, Erbschaft und auslÀndische familienrechtliche Entscheidungen
Anerkennung in Ehesachen Anerkennung auslÀndischer Entscheidungen in Ehesachen und Eintragung der Ehe in BiH
Grundbuch Eintragung von Rechten aufgrund eines anerkannten auslÀndischen oder inlÀndischen Urteils
Vermögensrechtliche VerhÀltnisse Immobilien, Grundbucheintragung und Schutz der Eigentumsrechte nach Anerkennung
Handelsrecht AuslĂ€ndische Handelsurteile und SchiedssprĂŒche in BiH
Wirtschaftsrecht Zivilverfahren, EinwÀnde und prozessuale Steuerung

Was folgt in der Regel auf die Anerkennung eines auslÀndischen Urteils?

1. Rechtskraft des BeschlussesÜberwachung der Berufungsfrist und Einholung des Rechtskraftvermerks.
2. Eintragung oder VollstreckungPersonenstandsbĂŒcher, GrundbĂŒcher, Handelsregister oder Vollstreckungsverfahren vor Gericht.
3. Beitreibung und RechtsschutzForderungsbeitreibung, Unterhalt, Kosten oder Verwirklichung von Rechten aus familien- und erbrechtlichen Entscheidungen.

Weitere TĂ€tigkeitsbereiche der Kanzlei