Eintrag in das Familienbuch von Bosnien und Herzegowina – Nachregistrierung im Ausland geborener Kinder
Auf einen Blick: Kinder bosnisch-herzegowinischer Eltern, die im Ausland geboren wurden, werden auf Antrag in die Geburts- und Staatsangehörigkeitsregister („Familienbuch“) der Gemeinde eingetragen, bei der die Eltern geführt werden. Erst mit dieser Nachregistrierung kann das Kind Urkunden und Dokumente von Bosnien und Herzegowina erhalten – vom Geburtenregisterauszug über den Staatsbürgerschaftsnachweis bis zum Reisepass. Unsere Kanzlei führt das gesamte Verfahren per Vollmacht, ohne Anreise der Familie.
- Zuständigkeit: Standesamt der Gemeinde, bei der die Eltern in den Registern geführt werden – ein zentrales Register existiert nicht
- Kernunterlagen: internationale Geburtsurkunde des Kindes, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern (oder eines Elternteils), Aufenthaltsbestätigung
- Stichtag 01.01.1998: unterschiedlicher Eintragungsweg für davor und danach geborene Kinder
- Zustimmung: Kinder über 14 Jahre müssen der Eintragung zustimmen; Volljährige benötigen zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung
- Diaspora: vollständige Abwicklung per Vollmacht – ohne Anreise
Warum die Nachregistrierung wichtig ist
Ein im Ausland geborenes Kind bosnisch-herzegowinischer Eltern wird nicht automatisch in die Personenstandsregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen: Die Geburt ist beim ausländischen Standesamt beurkundet, in Bosnien und Herzegowina existiert das Kind registerrechtlich zunächst nicht. Erst die Nachregistrierung in das Geburtenregister und das Staatsangehörigkeitsregister – umgangssprachlich den Eintrag in das Familienbuch – schafft die Grundlage für alle weiteren Statusangelegenheiten: die Ausstellung von Registerauszügen und des Staatsbürgerschaftsnachweises, die Zuteilung der Personenkennziffer (JMB), die Beantragung von Reisepass und Personalausweis sowie später Erb- und Grundbuchangelegenheiten in Bosnien und Herzegowina.
Die Nachregistrierung ist auch spiegelbildlich von Bedeutung: Verlangen deutsche oder österreichische Behörden im Einbürgerungsverfahren die Klärung des Staatsangehörigkeitsstatus, muss häufig zunächst die Eintragung erfolgen und anschließend das förmliche Verfahren des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit durchgeführt werden – Näheres im Beitrag zur Negativbescheinigung.
Wo wird das Kind eingetragen?
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, bei der die Eltern – oder der Elternteil, der das Kind einträgt – in den Geburts- und Staatsangehörigkeitsregistern geführt werden; in der Regel ist das der Geburts- oder letzte Wohnort in Bosnien und Herzegowina. Ein zentrales staatliches Register existiert nicht, weshalb der erste Schritt stets die Ermittlung der zuständigen Gemeinde ist. Diese Ermittlung übernimmt unsere Kanzlei, ebenso die Beschaffung der Registerauszüge der Eltern, die dem Antrag beizufügen sind.
Erforderliche Unterlagen
Für die Nachregistrierung eines im Ausland geborenen Kindes werden regelmäßig benötigt:
- internationale Geburtsurkunde des Kindes im Original;
- Staatsbürgerschaftsnachweis von Bosnien und Herzegowina beider Eltern oder des Elternteils, der das Kind einträgt;
- Aufenthaltsbestätigung der Eltern aus dem Melderegister (für bosnisch-herzegowinische Staatsbürger);
- bei Kindern über 14 Jahren: die Zustimmung des Kindes zur Eintragung in die Geburts- und Staatsangehörigkeitsregister;
- bei volljährigen Personen: zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung.
Je nach Geburtsdatum des Kindes gilt ein unterschiedlicher Eintragungsweg: Für Kinder, die bis zum 01.01.1998 geboren wurden, erfolgt der Eintrag in das Geburtenregister auf Grundlage des Staatsbürgerschaftsnachweises von Bosnien und Herzegowina bzw. der Föderation BiH und eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde; für nach dem 01.01.1998 geborene Kinder erfolgt der Eintrag direkt in das Geburtenregister anhand der Staatsbürgerschaftsnachweise. Ausländische Urkunden werden – soweit die Gemeinde dies verlangt – mit Apostille und beglaubigter Übersetzung eingeführt; welche Form im Einzelfall genügt, klären wir vorab mit dem zuständigen Standesamt.
Nachregistrierung und Staatsangehörigkeit
Mit der Nachregistrierung wird das Kind zugleich in das Staatsangehörigkeitsregister eingetragen. Nach dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist der Antrag auf Registrierung eines im Ausland geborenen Kindes eines bosnisch-herzegowinischen Elternteils grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zu stellen. Für Personen, die diese Altersgrenze überschritten haben, prüfen wir im Einzelfall die Rechtslage nach dem alten Staatsangehörigkeitsrecht – etwa wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und der andere Staatsangehöriger des früheren Jugoslawien war. Die Einzelheiten behandeln der Gesetzestext und unser Leitfaden zum Erwerb der Staatsbürgerschaft.
Abwicklung durch die Kanzlei – ohne Anreise
Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac führt die Nachregistrierung vollständig per Spezialvollmacht durch: Ermittlung der zuständigen Gemeinde, Beschaffung der Registerauszüge und Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern, Vorbereitung und Einreichung des Antrags, Nachverfolgung bis zur Eintragung sowie anschließend die Beschaffung der neuen Auszüge – auf Wunsch mit Apostille und beglaubigter Übersetzung für die Behörden Ihres Wohnsitzstaates. Verwandte Verfahren – die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe und die Namensänderung – führen wir in einem Zug durch.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Mein Kind ist in Deutschland geboren – muss ich es in Bosnien und Herzegowina eintragen lassen?
Eine Eintragung erfolgt nur auf Antrag, ist aber Voraussetzung dafür, dass das Kind Urkunden und Dokumente von Bosnien und Herzegowina erhält – Geburtenregisterauszug, Staatsbürgerschaftsnachweis, Personenkennziffer und Reisepass. Ohne Nachregistrierung existiert das Kind in den Registern von BiH nicht. Ob die Eintragung sinnvoll oder – etwa im deutschen Einbürgerungsverfahren – sogar erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab; wir beraten dazu vorab.
2. Welche Unterlagen benötige ich für die Nachregistrierung?
Die internationale Geburtsurkunde des Kindes im Original, den Staatsbürgerschaftsnachweis von Bosnien und Herzegowina der Eltern oder des eintragenden Elternteils sowie die Aufenthaltsbestätigung der Eltern. Bei Kindern über 14 Jahren ist deren Zustimmung erforderlich, bei Volljährigen zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung. Fehlende Urkunden der Eltern – Registerauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise – beschaffen wir bei den Gemeinden in Bosnien und Herzegowina.
3. Kann die Eintragung ohne Anreise nach Bosnien und Herzegowina erfolgen?
Ja. Auf Grundlage einer bei einem Notar in Ihrem Wohnsitzstaat beglaubigten Spezialvollmacht ermitteln wir die zuständige Gemeinde, reichen den Antrag mit allen Unterlagen ein und verfolgen das Verfahren bis zur Eintragung. Anschließend übermitteln wir Ihnen die neuen Registerauszüge, auf Wunsch mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Weder die Eltern noch das Kind müssen dafür nach Bosnien und Herzegowina reisen.
4. Mein Kind ist älter als 14 Jahre – ändert das etwas am Verfahren?
Ja, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist die Zustimmung des Kindes zur Eintragung in die Geburts- und Staatsangehörigkeitsregister erforderlich; sie wird schriftlich abgegeben und dem Antrag beigefügt. Volljährige Personen stellen den Antrag selbst und legen zusätzlich eine Ledigkeitsbescheinigung vor. Für die Registrierung im Staatsangehörigkeitsregister gilt zudem grundsätzlich die Altersgrenze des vollendeten 23. Lebensjahres – danach prüfen wir den Erwerbsweg nach dem alten Recht.
5. Was folgt nach der Eintragung – wie erhält das Kind Pass und Dokumente?
Nach der Eintragung stellt die Gemeinde den Geburtenregisterauszug und den Staatsbürgerschaftsnachweis aus; auf dieser Grundlage werden die Personenkennziffer (JMB) zugeteilt und Reisepass bzw. Personalausweis beantragt – für Kinder in der Diaspora regelmäßig über die Botschaft von Bosnien und Herzegowina im Wohnsitzstaat. Die Beschaffung der Urkunden und die Vorbereitung des Passantrags übernehmen wir; Einzelheiten im Beitrag über Reisedokumente in Bosnien und Herzegowina.
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